Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V.

Bogenschießen in Hamburg - im ältesten Bogenschützenverein Deutschlands
Satzung

SATZUNG

Der Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V.
- 1998 -

Paragraph 1

Der Verein führt den Namen Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V. (kurz H.B.G. genannt) und hat seinen Sitz in Hamburg.

Paragraph 2

Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist, den Mitgliedern Gelegenheit zur Erlernung, Pflege und Förderung des Bogenschießens zu geben sowie Wettkämpfe und Meisterschaften verschiedener Art durchzuführen.

Das Hauptziel der vom Idealismus getragenen, gemeinnützigen Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V. ist die Pflege der Leibesübung und die Jugendpflege.

Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, parteipolitischer und konfessioneller Art werden abgelehnt.

Paragraph 3

Das Geschäftsjahr der H.B.G. ist das Kalenderjahr.

Paragraph 4

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen der Körperschaft erhalten.

Die Körperschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Paragraph 5

Die H.B.G. hat ordentliche, außerordentliche, auswärtige, Jugend- und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die zu vom Vorstand besonders festgelegten Bedingungen aufgenommen werden.

Auswärtige Mitglieder sind solche, deren Wohnsitz weiter als 50 km von Hamburg entfernt ist. Jugendmitglieder sind solche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer sich um den Verein oder den Deutschen Sport besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss seiner Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Paragraph 6

Aufnahmegebühr, Beiträge, sonstige Leistungen der Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Paragraph 7

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Vorstand. Der Vorstand muß die Aufnahme des Bewerbers mit 2/3 Mehrheit beschließen. Eine Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Paragraph 8

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der getroffenen Anordnungen zu benutzen. Sie sollen tatkräftig bei der Verfolgung der Zwecke des Vereins mitarbeiten.

Paragraph 9

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht in diesen Fällen nicht.

Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen, und zwar mit vierteljährlicher Kündigung zum Quartal.

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen mit 2/3 Mehrheit beschließen.

Solche Ausschließungsgründe können sein:

1. wiederholtes sportwidriges oder unkameradschaftliches Verhalten trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung;

2. ehrenrühriges Verhalten, auch außerhalb der H.B.G., insbesondere rechtskräftige Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht;

3. Verunglimpfung oder Schädigung des Ansehens der H.B.G. oder des Bogensports innerhalb des Vereins oder in der Öffentlichkeit;

4. sonstige schwere Verstöße gegen die satzungsmäßigen Pflichten der Mitglieder.

Der Betroffene ist vor der Beschlußfassung zu hören. Gerichtsstand ist Hamburg.

Paragraph 10

Die Organe der H.B.G. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Paragraph 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand schriftlich einberufene Versammlung der Mitglieder. In ihr hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung gemäß Paragraph 37 BGB beantragt. Einladungen ergehen jeweils mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung wird beigefügt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:

1. Jahresbericht des Vorstandes

2. Bericht über die Sporttätigkeit

3. Kassenbericht

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Ersatzwahlen

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist sofort eine Stichwahl vorzunehmen zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich dann eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird von jeweils zwei Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.

Paragraph 12

Der Vorstand, sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese kann bestimmen, daß die Wahl in geheimer schriftlicher Abstimmung erfolgt.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Paragraph 13

Gesetzliche Vertreter laut Paragraph 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt,

Paragraph 14

Der 1. Vorsitzende wird für drei Jahre gewählt, ein Wiederwahl ist zulässig.

Paragraph 15

Die Amtsdauer des übrigen Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Paragraph 16

Die Haftung des Vorstandes sowie sämtlicher Vereinsmitglieder ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen sowie auf die Haftpflichtversicherung des Deutschen Schützenbundes beschränkt.

Paragraph 17

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die jedoch mindestens 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten erreichen muß. Ist die 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist frühestens nach vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, bei der mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann..

Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins etwa noch vorhandene Vereinsvermögen wird dem Hamburger Sportbund e. V. oder der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Maßgabe übereignet, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen verwendet wird.

Paragraph 18

Die H.B.G. v. 1930 e.V. gibt sich zur Durchführung dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

Der Trainingsbetrieb der H.B.G. wird nach den Richtlinien einer vom Vorstand beschlossenen Sportordnung durchgeführt, die allen Mitgliedern bekanntzugeben ist.

Paragraph 19

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung. Sie erlöschen, wenn der Rückstand 12 Monate überschreitet und eine eingeschriebene Mahnung erfolglos bleibt.

Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.

Paragraph 20

Die H.B.G. und deren Mitglieder setzen sich für den Schutz der Umwelt und den Erhalt der natürlichen Ressourcen ein.

Der Vorstand ernennt dafür eine Umweltschutz-Beauftragte oder einen Umweltschutz-Beauftragten.

Hamburg, im März 1998